Satzung des Vereins § 1 Name, Sitz, Eintragung 1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft zur Förderung der Augustinus-Forschung e.V.". 2. Er hat seinen Sitz in: D-97070 Würzburg, Dominikanerplatz 4 3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nummer VR 788 vom 7. November 1979 eingetragen. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Er fördert die Augustinus-Forschung, insbesondere das internationale Forschungsprojekt "Augustinus-Lexikon", aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen. 3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 4. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz für vorfinanzierte Auslagen. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwcck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen, Firmen, Körperschaften und sonstige Vereinigungen, soweit dies rechtlich zulässig ist. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. 3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, sich an die nächste Mitgliederversammlung zu wenden. Diese entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrages. 4. Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Tod des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, c) durch förmlichcn Ausschluß seitens des Vorstandes. 5. Ein Ausschluß ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in erheblichem Maße schadet oder wenn es mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb von drei Monaten das Kuratorium angerufen werden. 6. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit der einfachen Mehrheit endgültig über die Mitgliedschaft. 7. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. § 4 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Jedes Mitglied setzt seinen Beitrag selbst fest. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages. Derzeit beträgt dieser nach Beschluß vom 24. November 2007 für persönliche Mitglieder 50,- €, für juristische Personen und Unternehmen 250,- €.
4. Die Jahresbeiträge sind innerhalb des I. Quartals eines Kalenderjahres fällig. § 5 Organe Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. das Kuratorium, 3. die Mitgliederversammlung. § 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schrift- und Geschäftsführer und aus bis zu fünf Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch den Vorstand. 2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei Personen des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. 3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse entsprechend der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei schriftliche Abstimmung zulässig ist. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein. Er entwirft den Haushalts- und Finanzplan für jedes Geschäftsjahr und ist für die Buchführung verantwortlich. Er entscheidet über die Vergabe der vom Herausgeber des Augustinus-Lexikons beantragten Mittel. § 7 Kuratorium 1. Der Verein gibt sich ein Kuratorium. Dieses besteht aus höchstens 12 Mitgliedern des Vereins. Es fördert dessen Tätigkeit und berät den Vorstand. 2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann. 3. Ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied ist auch Mitglied im Kuratorium. 4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 5. Das Kuratorium regelt seine Organisation selbst. Bei Abstimmungen entscheidet es mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. 6. Das Kuratorium tritt bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Veranlassung des Vereinsvorstandes zusammen. Es wird von seinem Vorsitzenden einberufen. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes jährlich mindestens einmal einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder eine solche verlangt. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, b) die Genehmigung der Jahresabrechnung, des Haushaltsvorschlages und die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, e) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. 3. Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten folgende Regeln: a) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. b) Bei Beschlußfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. c) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 9 Beurkundung von Beschlüssen 1. Über die in der Mitgliederversammlung und in der Vorstands- und Kuratoriumssitzung getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Niederschriften einzusehen. 3. Satzungsändernde Beschlüsse sind dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist eine Versammlung hierzu nicht beschlußfähig, so ist spätestens innerhalb von vier Wochen zu einer nochmaligen Mitgliederversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig ist. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der "Bayerisch-Deutschen Augustinerordensprovinz", einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Würzburg, anheim, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke möglichst im Sinne der Aufgaben des Vereins zu verwenden hat. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. § 12 Inkrafttreten Diese in der Mitgliederversammlung vom 25. November 1988 beschlossene Satzung tritt an die Stelle der bisherigen vom 7. November 1979.
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